Kundenbereich

QPR ambulant

Von Predrag Antunovic

Auch die ambulanten Dienste haben sie nun, „ihre“ neue Qualitätsprüfungsrichtlinie QPR.

Hier haben wir für Sie die wichtigsten Änderungen zusammengestellt, so dass Sie sofort die Auswirkungen für Ihren Dienst abschätzen können.

 

Änderungen der QPR

 

  • Änderungen durch das Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) und die sich daraus ergebende Erfordernis der Durchführung von Qualitätsprüfungen in den ambulanten Betreuungsdiensten
  • Ergänzung der Bundesrahmenempfehlung nach § 132a Abs. 1 SGB V um Regelungen zur außerklinischen Intensivpflege (Änderung der QPR HKP)

3 * QPR

Ab dem 01.01.2021 gibt es dann:

 

 

 

Einwilligung

Nach wie vor kann die Einwilligung bei Pflegekunden erst dann eingeholt werden, wenn dieser auch namentlich von den Prüfern ausgewählt wurde. Dabei muss die Einwilligung

 

  • in Form eines dauerhaften schriftlichen Dokumentes gegenüber den Prüfern abgegeben werden,
  • die Person des Pflegekunden benennen und
  • vom Pflegekunden bzw. von dessen gesetzlichem Vertreter unterschrieben sein.

HKP Klienten – Einbeziehung in Prüfungen

Neu ist für die ambulante Pflege, dass nun auch die Pflegekunden in die Prüfungen einbezogen werden, die nur Leistungen der häuslichen Krankenpflege nach dem 5. Sozialgesetzbuch (SGB V) und keine Leistung nach dem 11. Sozialgesetzbuch (SGB XI) erhalten.

Person mit Sachleitungsbezug

Neu ist, dass in einer Fußnote in den QPR nun geregelt ist, dass als versorgte Personen mit Sachleistungsbezug nach dem SGB XI folgende Personen gelten:

 

  • Sachleistungsempfänger nach § 36 SGB XI
  • Pflegebedürftige, die Leistungen der Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI durch den Pflegedienst in Anspruch nehmen, sowie
  • Pflegebedürftige des Pflegegrades 1, die Leistungen nach § 45b Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 SGB XI in Anspruch nehmen (§ 28a Abs. 2 SGB XI) und mindestens körperbezogene Pflegemaßnahmen erhalten.
  • Als versorgte Personen gelten nach dieser Fußnote aber auch Personen, die durch Ihren Pflegedienst mit Leistungen der häuslichen Krankenpflege nach § 37 SGB V versorgt werden, unabhängig davon, ob Sachleistungsbezug nach dem SGB XI besteht.

Behandlungspflegemaßnahmen

Wenn nicht bei mindestens einem der nach Pflegegraden ausgewählten Pflegekunden mindestens eine der folgenden Leistungen der Behandlungspflege nach § 37 SGB V entsprechend dem Leistungsverzeichnis der Richtlinie zur häuslichen Krankenpflege des Gemeinsamen Bundesausschusses:

 

  • Absaugen,
  • Beatmungsgerät, Bedienung und Überwachung,
  • Dekubitusbehandlung,
  • spezielle Krankenbeobachtung,
  • Wechsel und Pflege der Trachealkanüle,
  • Pflege des zentralen Venenkatheters,
  • Verbände, Anlegen und Wechseln von Wundverbänden (bei chronischen Wunden, nicht Kompressionsstrümpfe und -verbände)

 

erbracht wird, wird zusätzlich ein weiterer Pflegekunde in die Prüfung einbezogen, bei dem eine der nebenstehend genannten Behandlungspflegemaßnahmen durchführt wird. Vorrangig soll ein Pflegekunde ausgewählt werden, bei dem die spezielle Krankenbeobachtung erbracht wird. Bei diesem Pflegekunden werden ausschließlich die Leistungen nach § 37 SGB V geprüft. Die Prüfergebnisse werden nicht in den Transparenzbericht übernommen.

Sonstiges

  • Es gibt 2 neue Kapitel für die Prüfung von Pflegekunden, die Leistungen nach der Ziffer 21 „Spezielle Krankenbeobachtung“ der Richtlinie über die Verordnung von häuslicher Krankenpflege (HKP-Richtlinie) erhalten

 

  • Es wird nicht mehr von „Pflegebedürftigen“, sondern von „versorgter Person“ gesprochen

 

  • Die QPR-HKP findet keine Anwendung bei Versicherten der Privaten Krankenversicherung.

Wir freuen uns auf Ihre Anfrage!