Auch die ambulanten Dienste haben sie nun, „ihre“ neue Qualitätsprüfungsrichtlinie QPR.
Hier haben wir für Sie die wichtigsten Änderungen zusammengestellt, so dass Sie sofort die Auswirkungen für Ihren Dienst abschätzen können.
Ab dem 01.01.2021 gibt es dann:
Nach wie vor kann die Einwilligung bei Pflegekunden erst dann eingeholt werden, wenn dieser auch namentlich von den Prüfern ausgewählt wurde. Dabei muss die Einwilligung
Neu ist für die ambulante Pflege, dass nun auch die Pflegekunden in die Prüfungen einbezogen werden, die nur Leistungen der häuslichen Krankenpflege nach dem 5. Sozialgesetzbuch (SGB V) und keine Leistung nach dem 11. Sozialgesetzbuch (SGB XI) erhalten.
Neu ist, dass in einer Fußnote in den QPR nun geregelt ist, dass als versorgte Personen mit Sachleistungsbezug nach dem SGB XI folgende Personen gelten:
Wenn nicht bei mindestens einem der nach Pflegegraden ausgewählten Pflegekunden mindestens eine der folgenden Leistungen der Behandlungspflege nach § 37 SGB V entsprechend dem Leistungsverzeichnis der Richtlinie zur häuslichen Krankenpflege des Gemeinsamen Bundesausschusses:
erbracht wird, wird zusätzlich ein weiterer Pflegekunde in die Prüfung einbezogen, bei dem eine der nebenstehend genannten Behandlungspflegemaßnahmen durchführt wird. Vorrangig soll ein Pflegekunde ausgewählt werden, bei dem die spezielle Krankenbeobachtung erbracht wird. Bei diesem Pflegekunden werden ausschließlich die Leistungen nach § 37 SGB V geprüft. Die Prüfergebnisse werden nicht in den Transparenzbericht übernommen.