Aktuell gelockerte Anforderungen an Abschlüsse der Praxisanleiter und Fragen zur Finanzierung
Gem. § 7 Abs. 1 der Verordnung zur Sicherung der Ausbildungen in den Gesundheitsfachberufen während einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite gilt folgende Regelung:
(1) Abweichend von Regelungen, die für die Tätigkeit als praxisanleitende Person eine berufspädagogische Zusatzqualifikation in einem bestimmten Umfang vorsehen, kann befristet bis zum 30. Juni 2021 Praxisanleitung auch durch Personen erfolgen, deren berufspädagogische Zusatzqualifikation begonnen hat und bis zum 30. Juni 2021 abgeschlossen werden kann.
(2) Der Beginn und der geplante Zeitpunkt des Abschlusses der berufspädagogischen Zusatzqualifikation sind der zuständigen Behörde nachzuweisen.
Das BMFSFJ teilt mit, dass die o.g. Frist moderat verlängert werden soll.
Hinsichtlich der Wertschöpfung kommt es in vielen Ländern zur Diskussion über die Anrechnung der Azubis auf die Fachkraftquote. Es kann auch sein, dass dies der ein oder andere Träger ganz förderlich findet, aber das PflBG ist kein Programm zur Reduktion der Fachkräfte.
Das BMFSFJ teilte nun nochmal mit, dass sich die Regelungen auf die Finanzierung und nicht auf die Fachkraftquote beziehen.
Dazu wird es im kommenden Protokoll zu den Telkos der Ausbildungsoffensive Pflege einen entsprechenden Hinweis geben. Dies sollte in den weiteren Verhandlungen berücksichtigt werden.
Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend kann immer noch nicht mitteilen, wann es die Ausbildungszahlen erhält, die veröffentlicht werden.
Wir tappen leider weiter im Dunkeln …